Bereits vor einiger Zeit habe ich mir Gedanken über ein Medienkonzept ohne die dafür nötige Ausstattung gemacht. Nach einigen Gesprächen mit dem Kollegium und auch der Schulleitung hatte man sich bezüglich des WLANs auf eine Probelösung geeinigt, die ich begeistert aufnahm:

Allerdings konnte die Testphase vor den Sommerferien aufgrund der schwierigen Lage des Datenschutzes nicht mehr starten : Gerne würden wir die Nutzung des WLANs mit unserem Schulserver (iServ) verbinden. Das hieße, dass sich jeder Schüler mit seinen bereits vorhandenen Account-Daten anmelden kann und kein separates Passwort für das WLAN generiert werden müsste. So weit so gut. iServ zeichnet aber jede “Bewegung” des Accounts auf, sodass bei Problemen der Verursacher immer genau ausgemacht werden könnte (was ja eigentlich nicht das Schlechteste ist).

Also fragte ich bei der Medienberatung NRW nach und bekam folgende Antwort:

“Der Nutzung des WLAN sollten Nutzungsbedingungen zugrunde liegen. Hier werden die Verfahren für den Zugriff auf Verbindungsdaten zu Missbrauchskontrollen und bei Haftungsansprüchen sowie im Rahmen von staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren benannt. Für eine Nutzung ist die Anerkennung der Nutzungsbedingungen durch die Nutzenden – oder deren gesetzlichen Vertretungen – Voraussetzung und die Datenverarbeitung legitimiert.”

Im Grunde spricht also nichts gegen die WLAN-Nutzung in Verbindung mit iServ. Wie aber lassen wir die Nutzungsbedingungen anerkennen? Mit einer Einwilligung bei jeder Anmeldung im WLAN oder einem Elternbrief am Anfang des Schuljahres? Wir haben uns nun erst einmal für letzteres entschieden. Da dieser ebenfalls geprüft werden muss, konnte die Einführung vor den Sommerferien auch nicht umgesetzt werden. An dieser Stelle möchte ich nochmals auf die PROBElösung hinweisen…

Ich frage mich aber, wie andere Schule das machen, die schon seit längerem WLAN anbieten. Ohne Aufzeichnung der Verbindungsdaten? Etwa ohne Passwort? Wie ist es denn dann mit der sogenannten “Störerhaftung” geregelt, die momentan (wieder) in aller Munde ist?
Diesen Zustand prangert iRights übrigens im Artikel Risiko Störerhaftung: Symptom eines kaputten Urheberrechts sehr gut an und schreibt:

Das Internet bleibt ein rechtliches Minenfeld

…Die Parteien sollten die Debatte um die Störerhaftung zum Anlass nehmen, sich wieder dem Kern des Problems zu widmen – und ein Urheberrecht schaffen, das der digitalen Welt angemessen ist.” (eigene Hervorhebung)

Was ist also der digitalen SCHULwelt angemessen?

 

Photo credit: https://pixabay.com/en/broadband-internet-wifi-connection-150348/
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14 Kommentare

  1. Da man sich bei uns noch nicht mit solchem Fragen befasst (generelles Handy-Verbot, kein WLAN für Schüler und auch nicht flächendeckend vorhanden), kann ich dir auch keinen Tipp geben. Es ist schon erstaunlich, dass es keine einheitlichen Verfahrensweisen diesbezüglich gibt. Die Probleme tauchen doch an jeder Schule auf.

    • Gäbe es bei uns nicht eine kleine hartnäckige Gruppe, würde man sich wohl auch nicht mit solchen Fragen befassen 😈
      Aber du hast schon Recht: zumindest für die einzelnen Länder sollte es doch einheitliche Verfahren geben.

  2. WLAN in Schulen (möchte ich auch, stoße aber bislang noch auf hartnäckigen Widerstand!) ist immer ein mutiges Vorhaben! – Für Schulen in NRW würde ich auch – wie aus dem Artikel hervorgeht – die Medienberatung NRW ins Boot holen, weil ich davon ausgehe, dass sie viel rechtliches Wissen und technisches Knowhow sammeln. Dort einmal Markus Hagemann (Twitter: @derhman) befragen, wie sie die rechtlichen Rahmenbedingungen bei einem BYOD-Pilotprojekt mit WLAN am Gymnasium Filder Benden in Moers regelten. – Ob die Uni DU-E (Prof. Michael Kerres, Twitter: @mkerres; Richard Heinen, Twitter: Richard_he) im Learning Lab auch Erfahrungen mit WLAN gesammelt hat? – Aber es ist eben auch eine bundesweite Fragestellung. Mich interessiert, wie z.B. das Hamburger BYOD-Projekt mit mind. 6 Schulen vorgegangen ist: http://www.schulbyod.de/
    Können Schulen rechtlich auch von der bundesweiten Freifunk-Initiative profitieren, so wie z.B. Gaststätten-, Hotel- und Ladenbesitzer? Die Störerhaftung wäre dadurch ausgeschlossen. Das Routing via Schweden müsste den Europäischen Datenschutz Bestimmungen unterliegen. Info: https://freifunk.net/

  3. Grundsätzlich ist eine personenbezogene Protokollierung der Accountaktivitäten (besuchte Internetseiten, geladene Dateien, …) rechtlich möglich. In NRW finden sich dazu wenige Ausführungen. Eine davon findet sich in der Broschüre “Datenschutz Schulen NRW”.

    Dort heißt es “Ergänzend zu den Regelungen im Schulgesetz NRW gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die beim Einsatz elektronischer Verarbeitungsprozesse erhobenen oder generierten Daten wie z. B. Protokolldaten über Loginzeiten an Lernplattformen oder die IP-Adressen angemeldeter Endgeräte dienen allein der Gewährleistung von Systemintegrität und Revisionsfähigkeit der infomationstechnischen Systeme gemäß DSG NRW. Grundlage zur Erhebung dieser Daten ist entsprechend nicht das Schulgesetz und die pädagogische Nutzung der Protokolldaten somit für die Schule unzulässig.”

    Letztlich ist es bei der Protokollierung in Log Dateien auch unerheblich, ob der Zugriff auf das Internet über das schulische Netz über WLAN oder über einen stationären PC im Computerraum erfolgt. Es gelten die gleichen Bestimmungen. Nutzer müssen eine Einwilligung zur Protokollierung geben. Wer die nicht gibt, kommt nicht ins Netz.

    Wichtig halte ich noch zwei Dinge. Die Daten sollten meiner Meinung nach nicht länger als 10 Wochen gespeichert werden, denn auch die Vorratsdatenspeicherung ist nur für 10 Wochen erlaubt. In den Regelungen der Bundesländer, die ich im unten angefügt sind, ist die Rede von 6 Monaten. Das halte ich für eindeutig zu lang. Kommt es zu einer Anfrage von Strafverfolgungsbehörden, also Polizei oder Staatsanwaltschaft, dann sollten die Log Daten nicht einfach so komplett übergeben werden. Die Einsicht sollte den Ermittlern nur im Beisein eines Datenschutzbeauftragten ermöglicht werden, dass nicht komplett alle Daten abgegriffen werden.

    In anderen Bundesländern finden sich mehr Informationen. Die habe ich hier einfach mal angefügt.

    3.3 Protokollierung der Zugriffe auf Webseiten
    Einer nachlaufenden Kontrolle dienen Systeme, die Zugriffe auf alle Web-Seiten dokumentieren, welche von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften aufgerufen wurden.
    Die personenbezogene Protokollierung der besuchten Webseiten setzt voraus, dass alle Schülerinnen und Schüler sowie alle Lehrkräfte einen individuellen Zugang zum Netz haben. Ein solcher individueller Zugang kann die Hemmschwelle für eine missbräuchliche Nutzung des Internets erhöhen. Bei der Auswertung der Protokolle zu Kontrollzwecken ist neben den datenschutzrechtlichen Belangen auch zu berücksichtigen,
    dass eine vertrauliche Anmeldung der Schülerinnen und Schüler sowie
    der Lehrkräfte mit Benutzernamen und Passwort an ihrem Computer in der
    Schule unter Umständen nicht gegeben ist. Die Einrichtung eines individuellen Zugangs kann einen erhöhten administrativen und finanziellen Aufwand bedeuten.
    Wird Lehrkräften die Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets zu privaten Zwecken gestattet, dürfen die Internetaktivitäten aufgrund der Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes nur nach vorheriger Einwilligung der Lehrkraft protokolliert werden (hierzu im Einzelnen nachfolgend Nr. 7.2).

    7.2 Datenschutz bei der Internetnutzung in Schulen
    Die Schule ist sowohl bei der Internetnutzung im Unterricht als auch außerhalb des Unterrichts zu unterrichtlichen Zwecken zur Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler verpflichtet (hierzu vorstehend Nrn. 2.3 und 2.4). Daher bedarf es keiner Zustimmung der Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten in eine inhaltliche Kontrolle der Internetaktivitäten und deren Protokollierung sowie in eine entsprechende Nutzungsordnung. Die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind hierüber in geeigneter Form zu informieren (beispielsweise durch Aushang der Nutzungsordnung). Protokolliert werden können die Art der Aktivität, der Zeitpunkt der Aktivität und eine Nutzerkennung bzw. Computerkennung.
    Die Protokolle dürfen von der Schulleitung oder von ihr beauftragten Personen eingesehen werden. Die Protokolle sind nach spätestens sechs Monaten zu löschen.
    Die Schule kann Lehrkräften die Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets zu privaten Zwecken gestatten. In diesem Fall ist die Schule als Anbieter einer Dienstleistung nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) anzusehen; die anfallenden Nutzungsdaten (beispielsweise Webseitenaufruf) darf die Schule daher nur zu Abrechnungszwecken verwenden, aber nicht inhaltlich prüfen (hierzu § 88 Abs. 3 TKG). Bei der Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets zu privaten Zwecken ist daher eine inhaltliche Kontrolle der Internetaktivitäten und deren Protokollierung durch die Schule ohne vorherige Einwilligung der Lehrkraft unzulässig. Nur nach vorheriger Einwilligung der Lehrkraft können die Internetaktivitäten inhaltlich kontrolliert und protokolliert werden. Daher ist die vorherige Einwilligung der Lehrkraft Voraussetzung für eine Zulassung zur Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets zu privaten Zwecken. Die Lehrkraft kann die Einwilligung jederzeit widerrufen. Im Falle des Widerrufs ist die Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets zu privaten Zwecken nicht mehr gestattet. Im Übrigen sind die personalvertretungsrechtlichen Vorgaben (z. B. Art. 75a Abs. 1 Nr. 1 BayPVG) zu beachten.

    http://www.km.bayern.de/download/500_hinweise_internetnutzung_an_oeff_schulen.pdf

    Internetnutzung an Schulen
    Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 10. April 2013 – III 435 – (NBI. MBK. Schl.-H. 2013 S. 87)

    Soweit eine Schule ihren Internetanschluss für unterrichtsbegleitende oder lernunterstützende Zwecke nutzt, ist sie grundsätzlich berechtigt, den Datenverkehr (z.B. die Inhalte von aufgerufenen Webseiten) zum Nachweis der unberechtigten Nutzung und zur Feststellung unzulässiger Aktivitäten (z. B. Urheber­rechtsverstöße, andere strafbare Handlungen) zu protokollieren und bei Bedarf zu kontrollieren. Diese Berechtigung ergibt sich aus der Aufsichtspflicht der Schule. Bei einer unbeaufsichtigten Nutzung ist eine Protokollierung unbedingt erforderlich. Darüber hinaus sollte die Schule durch geeignete Maßnahmen sicher­stellen, dass den Erfordernissen des Jugendmedienschutzes Rechnung getragen wird.

    Die Protokollierung der Nutzerdaten und die Kontrolle im Bedarfsfall ist nur zulässig, wenn folgende Vorgaben eingehalten werden:

    • Die Schule legt eindeutige Nutzungsregelungen für die Internetnutzung in einer Benutzungsordnung fest (s. Muster im Anhang). In dieser Benutzungsordnung muss auf die Protokollierung hingewiesen werden. Die Kenntnisnahme der Benutzungsordnung müssen die Nutzerinnen und Nutzer (bei minderjährigen Schülerinnen oder Schülern auch deren Erziehungsberechtigte) schriftlich bestätigen.

    • Der Nutzerkreis muss ausschließlich auf die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte der jeweiligen Schule beschränkt sein. Diese Einschränkung muss durch ausreichende und dem Stand der Technik entsprechende technische Vorkehrungen sichergestellt werden.

    • Die Schülerinnen und Schüler nutzen den Anschluss für schulische Zwecke unter Aufsicht von Lehrkräften für schulbezogene Zwecke auf schuleigenen Geräten.

    • Die Schule erlaubt den Schülerinnen und Schülern die Nutzung des Internetanschlusses mittels privater Geräte für unterrichtliche Zwecke oder stellt von Lehrkräften unbeaufsichtigte schulische Geräte (Medienecken etc.) für unterrichtliche Zwecke zur Verfügung.

    • Die Speicherungsdauer der Protokolldaten, die zugriffsberechtigten Personen im Rahmen der Pro­tokollauswertung sowie die Fälle, in denen eine Protokollauswertung erfolgen darf, regelt die Schule ebenfalls in der Benutzungsordnung. Die Festlegung der zugriffsberechtigten Personen im Rahmen der Protokollauswertung kann von der Schulleitung auch separat mittels Dienstanweisung erfolgen.

    • Die Benutzungsordnung ist von der Schulkonferenz zu beschließen. Die technische Umsetzung sollte sich an den gemeinsamen Ausstattungsempfehlungen der kommunalen Landesverbände und des für Bildung zuständigen Ministeriums orientieren.

    Rechtliche Grundlagen für die Internet-Nutzung an Schulen

    Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 18. Dezember 2003 – III 502
    Fundstelle: (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001 S. 5)

    Soweit eine Schule ihren Internetanschluss für unterrichtsbegleitende oder lernunterstützende Zwecke nutzt, ist sie berechtigt, die Inhalte von aufgerufenen Webseiten und von E-Mails zu kontrollieren. Diese Berechtigung ergibt sich aus der Aufsichtspflicht der Schule (vgl. § 36 SchulG). Gleiches gilt , wenn Lehrkräfte den Anschluss für schulische Zwecke oder Schülerinnen und Schüler unter Aufsicht von Lehrkräften den Internetanschluss für schulbezogene Zwecke nutzen.

    Unzulässig ist nach § 6 Teledienstedatenschutzgesetz eine inhaltliche Kontrolle durch die Schule, wenn sie ihren Internetanschluss für außerschulische Zwecke zur freien Nutzung zur Verfügung stellt. In diesem Fall gilt sie als Anbieter einer Telekommunikationsleistung (vgl. § 2 Abs. 1 Teledienstegesetz) und darf die anfallenden Nutzungsdaten (Webseiten­aufrufe, E-Mail-Kommunikation) nur zu Abrechnungszwecken verwenden.

    Aus diesem Grunde sehen die gemeinsamen Ausstattungsempfehlungen des Landes und der Kommunalen Landesverbände grundsätzlich nur die Internetnutzung für schulische Zwecke vor.

    Sollen Schülerinnen und Schüler außerdem zukünftig eine allgemeine Erlaubnis erhalten, den schulischen Internetzugang außerhalb des Unterrichts im Klassenverband und ohne direkte Kontrolle durch eine Lehrkraft für schulische Zwecke zu nutzen, setzt dies eindeutige Nutzungsregelungen und technische Vorkehrungen voraus, damit die Schule ihrer Aufsichtspflicht Rechnung tragen kann.

    In die Nutzungsregelungen sind folgende Punkte aufzunehmen:

    Die Internetanschlüsse dürfen nur für schulische Zwecke genutzt werden.
    Durch geeignete Filtersoftware sollte versucht werden, den Zugang zu Internetseiten mit strafbaren oder pornographischen Inhalten zu verhindern.
    Jede Nutzerin und jeder Nutzer muss bei unbeaufsichtigter Nutzung des Internets im Nachhinein identifizierbar sein (Login und zugeordnetes Passwort).
    Die Internetnutzerinnen und -nutzer sind darüber aufzuklären, dass die Aktivitäten protokolliert und bei Bedarf personenbezogen (s. Punkt 3) kontrolliert werden.
    Sanktionen sollten festgelegt werden, wenn gegen die Nutzungsregelungen verstoßen wird.
    Fristen für die Speicherung der Nutzungsdaten sind festzulegen.
    Zuständigkeiten für den Zugang zu diesen Daten sind zu bestimmen.
    Die Nutzungsregelungen sollten in der Schulkonferenz besprochen und beschlossen werden. Darüber hinaus sollten in allen frei zugänglichen Räumlichkeiten mit Internetzugang deutliche Hinweisschilder angebracht werden, die darauf hinweisen, dass alle Internetaktivitäten protokolliert werden.

    http://www.schulrecht-sh.de/texte/i/internetnutzung.htm

    Eine Protokollierung der Internetnutzung darf wegen Art. 10 GG (Fernmeldegeheimnis) nur mit Einwilligung der Betroffenen erfolgen (bei Minderjährigen: Einwilligung der Erziehungsberechtigten).
    Die Schule kann selbst darüber entscheiden, ob sie die private Internetnutzung gestattet oder untersagt.
    In jedem Fall aber sollte für die Schülerinnen und Schüler eine Nutzungsordnung bzw. für die Lehrkräfte eine Dienstanweisung oder -vereinbarung die datenschutzrelevanten Fragen bei der Internetnutzung (z.B. Protokollierung, Auswertung und Löschung von Daten) regeln.

    http://www.youngdata.de/fileadmin/youngdata/HM_staat_und_daten/00_seitenhinhalt/Inhalt_S.M.R._B2.7.pdf

    Die öffentliche Schule kann selbst entscheiden, ob sie die private Internetnutzung gestattet oder untersagt. Sobald die öffentliche Schule den Lehrkräften bzw. den Schülerinnen und Schülern die private Internetnutzung gestattet, wird sie zum Diensteanbieter nach dem Telemediengesetz mit entsprechenden Verpflichtungen.
    Die öffentliche Schule sollte in einer Nutzungsordnung bzw. Dienstanweisung die datenschutzrelevanten Fragen bei der Internetnutzung (Protokollierung, Auswertung und Löschung der Daten) regeln

    http://blv-bw.de/wp-content/uploads/2013/11/2010-11-FAQ-Datenschutz-an-Schulen.pdf

  4. Hallo Nina,
    Erfahrung mit iServ und WLAN gibt es in Duisburg im Projekt Lernen25 Ansprechpartner kann ich dir nennen.
    Die Zustimmung zur den Nutzungsbedingungen muss nicht jedes mal bei der Einwahl erfolgen. Vielmehr ist es so, dass die SuS (und auch die LuL) Name und PW einmal eintragen. Fertig. Die Nutzungsbedingungen sind sehr unterschiedliche Texte in verschiedenen Schulen. Mal hat der Datenschutzbeauftragte der Stadt mit gearbeitet, mal ist der von Schülern, Eltern und Lehrern geschrieben. Ihren Zweck erfüllen Sie alle. Die Unterschrift leisten Eltern UND Lernende einmal bei Einführung des WLAN, bzw. danach beim Eintritt in die Schule.

    Zum Thema Störenrhaftung: Mit dem neuen Gesetz könnte man argumentieren, man könne das WLAN einfach offen für alle freigeben. In den Diskussionen, die wir in den letzten Wochen geführt haben, sprachen aber immer wieder zwei Gründe dagegen:
    1. ein offenes WLAN könnte auch von Personen außerhalb der Schule genutzt werden. Das ist zwar rechtlich kein Problem mehr (anders lautende Gerichtsurteile gilt es abzuwarten), würde aber die oft schmale Bandbreite der Schule zusätzlich belasten.
    2. die Protokollierung ist ein Signal an alle: Schule und Schulträger wollen nicht, dass verbotene etc. Inhalte aufgerufen werden.

    Hilft das schon mal?

    Viele Grüße,

    Richard

    • Hallo Richard,
      vielen Dank für deine Anregungen und Tipps! Ich habe dem SL Anfang der Ferien einen möglichen Elternbrief gegeben, den wir – nach Abstimmung mit der Schulkonferenz – dann an die Schüler und Eltern geben können. Ich hoffe, das klappt!

      Gern würde ich aber auf dein Angebot zurückkommen und die Kontaktdaten der Ansprechpartner von dem Projekt haben. DM bei twitter? 🙂

      Grüße
      Nina

  5. Wie schon oben erwähnt, sind die Nutzungsbedingungen für WLan m.E. lediglich eine Erweiterung der Nutzungsbedingungen des Schulnetzwerks. Damit kann man das am Anfang einmal unterschreiben lassen – von Eltern und Schülern (am besten auf einmal bei der Anmeldung an der Schule, auch wenn die Unterschrift des Schülers eigentlich erst ab 14/15 notwendig ist) – und es müsste in Ordnung sein. Ich hatte neulich bei meinen Recherchen hinsichtlich Netzwerklösungen mit Option auf WLan auch Kontakt zu einer Schule in Düsseldorf, wo alles problemlos klappen zu scheint.
    Falls Interesse besteht: Schau mal auf meinen Webseiten vorbei http://www.petiteprof79.eu / http://www.steffi-woessner.de

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